Ja, du darfst Drohnenaufnahmen für dein Unternehmen machen lassen, aber nicht einfach so. Wer eine Drohne mit Kamera fliegt, muss sich in fast allen Fällen beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber registrieren, braucht ab der Klasse C1 einen Online-Kompetenznachweis, eine Haftpflichtversicherung und muss vor jedem Flug prüfen, ob der Ort in einem geschützten Gebiet liegt. Über Wohngrundstücken, Industrieanlagen, Bahnlinien oder Naturschutzgebieten gelten zusätzliche Bedingungen. Und weil eine Kamera Menschen erfasst, kommt das Datenschutzrecht dazu. Wenn du eine Firma beauftragst, ist sie für den Flug verantwortlich. Du solltest trotzdem wissen, welche Nachweise du dir zeigen lässt.
Dieser Beitrag geht die Regeln in der Reihenfolge durch, in der sie bei einem Dreh relevant werden: Kategorie, Registrierung, Nachweis, Ort, Versicherung, Datenschutz. Danach geht es um die Frage, wann sich Luftbilder für Marketing überhaupt lohnen.
Die Grundlage: EU-Recht plus deutsche Ortsregeln
In der EU gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Nach Angaben des Verkehrsministeriums dürfen Drohnen seit dem 31. Dezember 2020 bis 120 Meter hoch fliegen, vorher lag die Grenze bei 100 Metern. Eine Durchführungsverordnung ist eine EU-Vorschrift, die ohne Umsetzung direkt in jedem Mitgliedstaat gilt. Sie teilt den Drohnenbetrieb nach Risiko in drei Kategorien ein: offen, speziell und zulassungspflichtig. Für fast alle Marketingaufnahmen ist die offene Kategorie gemeint.
Deutschland ergänzt das in der Luftverkehrs-Ordnung, kurz LuftVO. Dort steht in § 21h, über welchen Gebieten nur unter Bedingungen geflogen werden darf. Das Bundesministerium für Verkehr betreibt dafür die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt, kurz dipul, mit einer Karte aller geografischen Gebiete. Ein geografisches Gebiet ist ein festgelegter Teil des Luftraums, in dem für Drohnen strengere oder lockerere Regeln gelten als sonst.
Die offene Kategorie und ihre drei Unterkategorien
Die offene Kategorie erfasst Drohnen unter 25 Kilogramm, die in Sichtweite des Piloten fliegen, nichts abwerfen und keine gefährlichen Güter tragen. Die Höchsthöhe liegt bei 120 Metern über Grund. Innerhalb dieser Kategorie unterscheidet die Verordnung drei Unterkategorien, abhängig davon, wie nah die Drohne an Menschen herankommt. Welche Unterkategorie gilt, hängt seit dem 1. Januar 2024 an der Klassenkennzeichnung der Drohne, einem Etikett von C0 bis C6, das der Hersteller nach EU-Vorgaben anbringt.
| Drohne | Unterkategorie | Was erlaubt ist | Nachweis des Piloten |
|---|---|---|---|
| — | — | — | — |
| C0, unter 250 g | A1 | Flug über Unbeteiligte möglich, nie über Menschenansammlungen | Bedienungsanleitung lesen |
| C1, unter 900 g | A1 | Überflug Unbeteiligter vermeiden, nie über Menschenansammlungen | Online-Kompetenznachweis A1/A3 |
| C2, unter 4 kg | A2 | Kein Überflug Unbeteiligter, 30 m Abstand, mit Langsamflugmodus 5 m | Kompetenznachweis A1/A3 plus Fernpiloten-Zeugnis A2 |
| C3, C4 und ältere Drohnen ohne Klasse bis 25 kg | A3 | Nur dort, wo keine Unbeteiligten gefährdet werden, dazu 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten | Online-Kompetenznachweis A1/A3 |
Für Firmenaufnahmen heißt das praktisch: Eine kleine Drohne der Klassen C0 oder C1 darf in der Nähe von Menschen fliegen, solange sie nicht über eine Menschenmenge zieht. Eine größere Drohne mit besserer Kamera, die keine C2-Kennzeichnung hat, landet in A3 und muss 150 Meter Abstand zu bebauten Gebieten halten. Für einen Dreh vor dem Firmengebäude in der Stadt ist sie damit meist ungeeignet. Ältere Drohnen, die vor 2024 ohne Klassenkennzeichnung auf den Markt kamen, dürfen nur dann in A1, wenn sie unter 250 Gramm wiegen.
Wer außerhalb dieser Grenzen fliegen will, etwa außerhalb der Sichtweite oder über einer Veranstaltung, braucht die spezielle Kategorie. Dort ist eine Risikobewertung und eine Genehmigung der zuständigen Behörde nötig. Für Betriebe mit Sitz in Berlin, Brandenburg und sieben weiteren Ländern hat das Luftfahrt-Bundesamt diese Zuständigkeit übernommen, so steht es auf der dipul.
Registrierung und Kompetenznachweis
Zwei Dinge werden oft verwechselt: die Registrierung des Betreibers und der Nachweis des Piloten. Der Betreiber ist die Person oder Firma, die die Drohne einsetzt. Der Fernpilot ist der Mensch, der sie steuert. Beides kann zusammenfallen, muss aber nicht.
Registrieren muss sich der Betreiber nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung, wenn die Drohne 250 Gramm oder mehr wiegt oder wenn sie einen Sensor trägt, der personenbezogene Daten erfassen kann, also eine Kamera. Bei der Kamera gibt es nur eine Ausnahme: Spielzeuge im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie. Eine Kameradrohne für Firmenvideos ist praktisch nie ein Spielzeug. Die Registrierungsnummer muss sichtbar auf jeder eingesetzten Drohne stehen. Firmen registrieren sich in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptgeschäftssitz haben.
Der Pilot braucht für C1, C3, C4 und ältere Drohnen über 250 Gramm den Kompetenznachweis A1/A3. Das ist ein Online-Training mit Theorieprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt. Für die Unterkategorie A2 kommt das Fernpiloten-Zeugnis A2 dazu: ein dokumentiertes praktisches Selbsttraining und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Amt benannten Stelle. Beide Nachweise gelten fünf Jahre, das steht in der Verordnung unter UAS.OPEN.070 und auf der Seite des Luftfahrt-Bundesamts. Das Mindestalter für Fernpiloten liegt in Deutschland bei 16 Jahren, mit Ausnahmen etwa für Spielzeugdrohnen oder für Flüge unter direkter Aufsicht einer berechtigten Person.
Wo du nicht ohne Weiteres fliegen darfst
§ 21h Absatz 3 LuftVO zählt elf Arten von Gebieten auf, in denen der Betrieb nur unter Bedingungen zulässig ist. Für Firmenaufnahmen sind vor allem diese relevant:
- Wohngrundstücke: nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, oder ab 100 Metern Höhe, wenn der Überflug für einen berechtigten Zweck nötig ist, keine Ausweichfläche besteht, Betroffene vorab informiert werden und nicht zwischen 22 und 6 Uhr geflogen wird. Für Drohnen bis 250 Gramm ohne Kamera und ohne andere Aufzeichnungstechnik gilt eine Ausnahme.
- Industrieanlagen, Kraftwerke, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen: 100 Meter seitlicher Abstand, außer der Betreiber der Anlage stimmt ausdrücklich zu.
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen: 100 Meter Abstand, Ausnahmen nur mit Zustimmung oder unter engen Bedingungen.
- Naturschutzgebiete und Nationalparks: Zustimmung der Naturschutzbehörde oder, außer in Nationalparks, nur zu nicht freizeitlichen Zwecken über 100 Metern Höhe, wenn der Überflug unumgänglich ist und der Pilot den Schutzzweck kennt.
- Krankenhäuser: 100 Meter Abstand, außer mit Zustimmung des Betreibers.
- Kontrollzonen von Flughäfen: nur mit Flugverkehrskontrollfreigabe.
Wenn dein Betrieb in einem Gewerbegebiet neben einer Bahnlinie liegt, kann das allein schon den geplanten Überflug verhindern. Der eigene Hof ist kein Freibrief, wenn das Nachbargrundstück bewohnt ist.
Sonderfall Berlin
In Berlin kommen Flugbeschränkungsgebiete hinzu. Das größte ist ED-R 146, ein Kreis mit rund 5,6 Kilometern Radius um den Sitz des Bundestags. Laut Senatsverwaltung ist der Durchflug dort nur für gewerblichen Betrieb genehmigungsfähig, ein Flug ohne Genehmigung kann eine Straftat sein. Innerhalb von 1,85 Kilometern um den Bundestag braucht es einen Antrag beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und eine Interessenbekundung einer Bundes- oder Senatsbehörde. Für Drehgenehmigungen vergibt die Berlin Brandenburg Film Commission diese Bekundung. Außerhalb dieses inneren Kreises gilt die Genehmigung unter den Auflagen einer veröffentlichten Nachricht für Luftfahrer als erteilt.
Dazu kommt ED-R 4 mit rund 3,7 Kilometern Radius um das Helmholtz-Zentrum am Wannsee, und für die Kontrollzone Berlin ist die Deutsche Flugsicherung zuständig. Wer in Berlin dreht, prüft den Ort deshalb immer zuerst auf der dipul-Karte.
Versicherung
Eine Drohne ist nach dem Luftverkehrsgesetz ein Luftfahrzeug. § 43 Absatz 2 LuftVG verpflichtet den Halter, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Die dipul weist darauf hin, dass die Versicherungsbestätigung bei jedem Flug mitzuführen ist und ein Betrieb ohne Nachweis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob die normale Betriebshaftpflicht eine Drohne abdeckt, ist Vertragssache. Frag deinen Versicherer, bevor du selbst fliegst, und lass dir bei einem Dienstleister die Police zeigen.
Datenschutz bei Luftaufnahmen
Sobald auf den Aufnahmen Menschen erkennbar sind, verarbeitest du personenbezogene Daten. Dann gilt die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der deutschen Datenschutzbehörden, schreibt in ihrer Orientierungshilfe Videoüberwachung, das Risiko eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte sei bei Kameradrohnen im öffentlichen Raum groß. Die gesetzlichen Hinweispflichten ließen sich bei einer Drohne kaum einhalten. Die Orientierungshilfe stammt von 2020 und verweist auf eine inzwischen ersetzte Fassung der LuftVO. Ihre Datenschutzbewertung ist davon nicht berührt.
Für die Praxis heißt das: Plane die Aufnahme so, dass Unbeteiligte gar nicht erst erkennbar sind. Flieg früh am Morgen, wähle die Perspektive so, dass Gärten und Fenster der Nachbarn außerhalb des Bildes bleiben, und informiere Anwohner vorab. Wenn deine eigenen Mitarbeitenden im Bild sind, brauchst du in der Regel ihre Einwilligung, das behandelt der Beitrag über Mitarbeitende im Firmenvideo ausführlich.
Wann Luftbilder für dein Marketing etwas bringen
Luftaufnahmen sind kein Selbstzweck. Sie lohnen sich, wenn die Größe, die Lage oder der Ablauf etwas erklärt, das vom Boden aus nicht zu sehen ist: das Dach nach der Sanierung, das Baufeld vor und nach dem Projekt, das Hotel mit See, das Festivalgelände mit allen Bühnen, die Zufahrt zum Werksgelände. Für einen Steuerberater mit Büro im dritten Stock bringen sie dagegen wenig.
Ein paar Faustregeln aus der Gestaltung: Eine Luftaufnahme ist ein Einstieg, kein ganzer Film. Nach dem Überblick braucht der Zuschauer Nähe, also Gesichter, Hände, Material. Im Hochformat für Reels verliert der Überblick an Breite, deshalb muss das Motiv dort klarer gewählt werden. Luftbilder sind damit vor allem Zwischenbilder, die den Ort erklären, bevor es um Menschen geht. Und plane die Drohne als eigenen Punkt in der Drehliste, mit Ort, Wetterreserve und Zustimmungen, wie im Beitrag zum Videodreh vorbereiten beschrieben.
Wenn du die Aufnahmen nicht selbst machst, ist der Ablauf meist so: Ort und Motiv festlegen, Dienstleister prüft Gebiet und Kategorie, holt Zustimmungen ein, fliegt mit Reservetermin. Auf unserer Seite zur Videoproduktion siehst du, wie Luftbilder in ein größeres Videoprojekt passen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Auftraggeber selbst eine Registrierung?
Nein, wenn du nicht selbst fliegst. Registrieren muss sich der Betreiber, also wer die Drohne einsetzt. Lass dir die Registrierungsnummer, den Kompetenznachweis des Piloten und den Versicherungsnachweis zeigen.
Darf ich über mein eigenes Firmengelände fliegen?
Grundsätzlich ja, wenn kein geografisches Gebiet betroffen ist. Grenzt das Gelände an bewohnte Grundstücke, eine Bahnlinie oder eine Industrieanlage, gelten die Bedingungen aus § 21h LuftVO trotzdem.
Reicht eine Drohne unter 250 Gramm, um Regeln zu umgehen?
Nur teilweise. Mit Kamera besteht die Registrierungspflicht weiter, und die Ortsregeln aus § 21h LuftVO gelten auch für kleine Drohnen. Lediglich bei Wohngrundstücken gibt es eine Ausnahme für Drohnen bis 250 Gramm, und die gilt nur ohne Kamera.
Was passiert, wenn ich ohne Nachweis fliege?
Wer ohne Versicherungsnachweis fliegt, begeht nach Angaben der dipul eine Ordnungswidrigkeit. Ein nicht genehmigter Flug in Flugbeschränkungsgebieten wie ED-R 146 kann nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung eine Straftat sein. Dazu kommt das zivilrechtliche Risiko, wenn ein Schaden entsteht und keine Versicherung greift.
Was du jetzt tun kannst
- Motiv festlegen: Was soll die Luftaufnahme zeigen, das vom Boden nicht geht? Wenn du keine klare Antwort hast, lass sie weg.
- Ort auf der dipul-Karte prüfen und notieren, welche Gebiete betroffen sind.
- Zustimmungen einholen: Nachbarn bei Wohngrundstücken, Betreiber bei Bahn oder Industrie, in Berlin gegebenenfalls Genehmigung für ED-R 146.
- Beim Dienstleister vier Nachweise anfordern: Registrierungsnummer, Kompetenznachweis oder A2-Zeugnis, Versicherungsbestätigung, bei Bedarf Genehmigung der speziellen Kategorie.
- Datenschutz planen: Perspektive, Uhrzeit, Information der Anwohner, Einwilligung der Mitarbeitenden.
- Reservetermin vereinbaren. Wind und Regen verschieben Drohnenflüge häufiger als alles andere.
Wenn du unsicher bist, ob dein Vorhaben in die offene Kategorie passt, frag zuerst die zuständige Behörde. Wenn du über den Ablauf eines ganzen Drehs sprechen willst, erreichst du uns über die Kontaktseite.
Stand dieses Beitrags: 26. Oktober 2026. Rechtslage und Zuständigkeiten können sich ändern, Fundstellen sind unten verlinkt. Dieser Text erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für einen konkreten Flug ist die Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde maßgeblich.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Artikel 9, Artikel 14 Absatz 5, Anhang Teil A UAS.OPEN.010 und UAS.OPEN.070) (Amtsblatt der Europäischen Union, über publications.europa.eu), abgerufen am 2026-10-26
- § 21h Luftverkehrs-Ordnung, Geografische Gebiete (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 2026-10-26
- § 43 Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtversicherung des Halters (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 2026-10-26
- EU-Regelungen für Drohnen (Bundesministerium für Verkehr), abgerufen am 2026-10-26
- Fernpiloten: Anforderungen, Gültigkeit und Verlängerung der Zertifikate (Luftfahrt-Bundesamt), abgerufen am 2026-10-26
- Mindestalter und Versicherungspflicht für Drohnennutzende (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul), Bundesministerium für Verkehr), abgerufen am 2026-10-26
- Spezielle Kategorie: Genehmigung und Zuständigkeit (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul), Bundesministerium für Verkehr), abgerufen am 2026-10-26
- Open Category: Low Risk, Civil Drones (Tabelle nach Drohnenklassen, gültig seit 1. Januar 2024) (Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)), abgerufen am 2026-10-26
- Unbemannte Luftfahrt (UAS, Drohnen): Zuständigkeiten, ED-R 146, ED-R 4, Kontrollzone Berlin (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin), abgerufen am 2026-10-26
- Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17. Juli 2020, Abschnitt 5.7 Drohnen (Datenschutzkonferenz (DSK)), abgerufen am 2026-10-26
Stand dieses Beitrags: 2026-10-26. Rechtslage und Zahlen ändern sich, prüf vor einer Entscheidung die verlinkten Quellen. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.