Mitarbeitende im Firmenvideo: Einwilligung, Widerruf, Praxis

Wenn du Mitarbeitende in einem Firmenvideo zeigst, das online geht, brauchst du in aller Regel ihre Einwilligung, und zwar schriftlich oder elektronisch, klar abgesetzt von anderen Regelungen wie dem Arbeitsvertrag und mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht. Das folgt aus dem Kunsturhebergesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung. Scheidet jemand aus, endet die Einwilligung nicht automatisch. Ob ein späterer Widerruf eine Begründung braucht, ist dagegen nicht einheitlich geklärt, weil Gerichtsurteile aus der Zeit vor der DSGVO und der heutige Gesetzestext unterschiedliche Maßstäbe setzen. Plane deshalb von Anfang an so, dass du ein Video auch ohne eine bestimmte Person weiter nutzen kannst.

Welche Gesetze hier zusammenkommen

Drei Regelwerke greifen ineinander, und das macht das Thema unübersichtlich.

Das Kunsturhebergesetz, kurz KUG, ist über hundert Jahre alt und regelt das Recht am eigenen Bild. § 22 KUG sagt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis ist jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist, auch im Video.

Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, gilt seit 2018 in der ganzen EU. Wer Menschen filmt und die Aufnahmen speichert, verarbeitet personenbezogene Daten. Artikel 7 DSGVO regelt, wie eine Einwilligung aussehen muss und dass sie widerrufen werden kann.

Das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG, ergänzt die DSGVO. Sein § 26 betrifft Beschäftigte und sagt, unter welchen Umständen eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt freiwillig sein kann.

Wie KUG und DSGVO zueinander stehen, ist bis heute umstritten. Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg nennt das Verhältnis in seiner Broschüre zum Fotografieren „ziemlich kompliziert und umstritten“, hält die praktischen Unterschiede aber für gering, weil die Wertungen des KUG ohnehin in die Abwägung nach der DSGVO einfließen. Für dich heißt das: Erfülle die Anforderungen beider Regelwerke, dann bist du auf der sicheren Seite.

Wann es ohne Einwilligung geht

§ 23 Absatz 1 KUG nennt Ausnahmen. Für Firmenvideos sind zwei relevant: Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, und Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Gezeigten teilgenommen haben.

Beiwerk heißt: Die Person ist zufällig im Bild, das Motiv wäre ohne sie dasselbe. Der Mitarbeiter, der in der Totale der Werkhalle weit hinten an einer Maschine steht, kann Beiwerk sein. Die Mitarbeiterin, die im Video ihren Arbeitsplatz erklärt, ist es nicht. Sobald die Kamera auf jemanden zielt, greift die Ausnahme nicht mehr. Und § 23 Absatz 2 KUG schränkt alle Ausnahmen wieder ein, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

In einem Werbevideo, das gezielt Menschen bei der Arbeit zeigt, wirst du dich auf diese Ausnahmen kaum stützen können. Rechne mit der Einwilligung als Normalfall.

Wie die Einwilligung aussehen muss

§ 26 Absatz 2 BDSG verlangt drei Dinge. Erstens ist bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig ist, die Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Zweitens muss die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen. Drittens muss der Arbeitgeber in Textform über den Zweck und das Widerrufsrecht aufklären. Textform heißt lesbar und dauerhaft, also etwa eine E-Mail oder ein PDF.

Schon vor der DSGVO hatte das Bundesarbeitsgericht am 11. Dezember 2014 entschieden (8 AZR 1010/13), dass die Einwilligung von Arbeitnehmern nach § 22 KUG schriftlich erfolgen muss. In dem Fall hatte ein Betrieb für Kälte- und Klimatechnik einen Werbefilm mit Mitarbeitenden gedreht, die Einwilligung bestand aus einer Unterschrift auf einer Namensliste.

Artikel 7 DSGVO ergänzt: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass eingewilligt wurde. Steht die Einwilligung in einem Dokument, das auch anderes regelt, muss sie klar davon getrennt sein. Und die Person muss vorher erfahren, dass sie widerrufen kann.

AnforderungFundstelleWas das praktisch heißt
———
Freiwilligkeit trotz Abhängigkeit§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSGKein Druck, keine Nachteile bei Nein, Alternative anbieten
Schriftlich oder elektronisch§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSGEigenes Formular, unterschrieben oder digital bestätigt
Aufklärung über Zweck und Widerruf in Textform§ 26 Abs. 2 Satz 4 BDSGZweck, Kanäle und Widerrufsweg im Formular nennen
NachweisbarkeitArt. 7 Abs. 1 DSGVOFormular ablegen, mit Datum und Bezug zum Dreh
Klar getrennt von anderemArt. 7 Abs. 2 DSGVONicht im Arbeitsvertrag verstecken
Widerruf so einfach wie ErteilungArt. 7 Abs. 3 DSGVOEine E-Mail an eine genannte Adresse muss reichen

Was der EuGH 2023 offen gelassen hat

Am 30. März 2023 hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-34/21 über eine hessische Vorschrift entschieden, deren Wortlaut § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG weitgehend entspricht. Nationale Regeln zum Beschäftigtendatenschutz müssen danach unangewendet bleiben, wenn sie die Vorgaben aus Artikel 88 DSGVO nicht erfüllen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte schreibt in seiner Handreichung zu dem Urteil, die Reichweite der Entscheidung sei auch für die Einwilligungsregel offen. Fiele sie weg, wäre die Einwilligung direkt an der DSGVO zu messen, das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten bliebe für die Freiwilligkeit aber maßgebend.

Praktisch ändert sich für dich wenig: Wer die strengere Form aus dem BDSG einhält, erfüllt auch die DSGVO. Ein eigenes Gesetz für Beschäftigtendaten gibt es weiterhin nicht. Laut einer Meldung des Bundestags vom 6. Oktober 2026 fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (Drucksache 21/8145) die Bundesregierung auf, einen Entwurf vorzulegen. Ob und wann ein solches Gesetz kommt, ist offen.

Widerruf: hier widersprechen sich die Maßstäbe

An dieser Stelle sind sich die Quellen nicht einig, und das solltest du kennen.

Artikel 7 Absatz 3 DSGVO sagt klar: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Was bis dahin geschah, bleibt rechtmäßig. Für die Zukunft muss die Verarbeitung enden, und nach Artikel 17 DSGVO sind die Daten zu löschen, wenn es keine andere Rechtsgrundlage gibt. Die Broschüre aus Baden-Württemberg folgert daraus für Fotos auf einer Vereinswebsite, dass sie nach dem Widerruf zu entfernen sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in den Urteilen 8 AZR 1010/13 vom 11. Dezember 2014 und 8 AZR 1011/13 vom 19. Februar 2015 dagegen nach dem KUG entschieden: Wer einmal wirksam eingewilligt hat, kann nicht allein wegen des Ausscheidens widerrufen. Der Arbeitnehmer muss eine plausible Erklärung geben, warum er sein Recht jetzt anders ausüben will. Beide Urteile stammen aus der Zeit vor der DSGVO.

Ob diese Rechtsprechung heute noch trägt, ist nicht geklärt. Wer sich darauf verlässt, geht ein Risiko ein. Der sichere Weg: Nimm einen Widerruf ernst, entferne die Person aus künftigen Veröffentlichungen und kläre bei bereits veröffentlichten Videos mit anwaltlicher Hilfe, was du behalten darfst.

Wenn jemand das Unternehmen verlässt

Nach den beiden BAG-Urteilen erlischt eine unbefristete Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls dann nicht, wenn das Video nur der Illustration dient und keinen persönlichen Bezug zur Person transportiert. In beiden Fällen ging es um wenige Sekunden: einmal um ein Gruppenbild mit rund 30 weiteren Beschäftigten, einmal um zwei kurze Szenen an einem Schaltschrank und auf einem Stuhl.

Anders kann es aussehen, wenn die Person im Video namentlich als Ansprechpartnerin auftritt, über ihre Arbeit spricht oder das Gesicht des Unternehmens ist. Ein Video, in dem eine ehemalige Mitarbeiterin weiter als Teamleiterin vorgestellt wird, führt Kunden in die Irre und dürfte kaum unter Illustration fallen.

Daraus folgen zwei Planungsregeln. Erstens: Schreib in die Einwilligung, ob sie über das Arbeitsverhältnis hinaus gilt, und für welche Inhalte. Zweitens: Baue Videos so, dass einzelne Personen ersetzbar sind. Gruppenbilder, Hände bei der Arbeit, Aufnahmen von hinten oder aus der Distanz lassen sich länger nutzen als ein Interview.

Was in die Einwilligung gehört

  • Wer filmt und wer verantwortlich ist, also dein Betrieb mit Anschrift.
  • Welcher Dreh gemeint ist, mit Datum und Thema.
  • Welche Nutzung: Website, welche Social-Media-Kanäle, Werbeanzeigen, Messen, Print.
  • Ob Name oder Funktion genannt werden.
  • Wie lange die Einwilligung gilt und ob sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.
  • Dass die Einwilligung freiwillig ist und ein Nein keine Nachteile hat.
  • Dass sie jederzeit widerrufen werden kann, an welche Adresse, und was danach mit den Aufnahmen passiert.

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren gilt: Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg verlangt für Minderjährige die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Hol sie ein, bevor die Kamera läuft. Und beachte, dass § 26 Absatz 6 BDSG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ausdrücklich unberührt lässt. Gibt es einen, sprich ihn vor dem Dreh an.

Wie du die Formulare in den Drehablauf einbaust, steht im Beitrag zum Videodreh vorbereiten. Bei Luftaufnahmen kommen eigene Regeln dazu, die der Beitrag über Drohnenaufnahmen für Unternehmen erklärt.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn jemand freiwillig vor die Kamera tritt?

Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg hält nach der DSGVO auch eine mündliche oder durch Verhalten erklärte Einwilligung für möglich. Für Beschäftigte verlangt § 26 Absatz 2 BDSG aber die schriftliche oder elektronische Form, und das BAG hat die Schriftform für § 22 KUG schon 2014 gefordert. Verlass dich nicht auf ein Lächeln in die Kamera.

Kann ich die Einwilligung in den Arbeitsvertrag schreiben?

Davon ist abzuraten. Artikel 7 Absatz 2 DSGVO verlangt, dass die Einwilligung klar von anderen Inhalten getrennt ist, und im Arbeitsvertrag stellt sich die Frage der Freiwilligkeit besonders scharf. Ein eigenes Formular je Dreh ist sauberer.

Muss ich ein Video löschen, wenn jemand widerruft?

Für künftige Veröffentlichungen ja, nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 17 DSGVO. Für bereits veröffentlichte Inhalte ist die Lage wegen der älteren BAG-Rechtsprechung nicht eindeutig. Lass den Einzelfall prüfen.

Gilt das auch für Fotos auf der Teamseite?

Ja. Ein Foto ist ebenso ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG wie ein Video. Die gleichen Formregeln gelten.

Was du jetzt tun kannst

  • Bestehende Videos und Fotos durchgehen: Wer ist zu sehen, gibt es eine schriftliche Einwilligung, wo liegt sie?
  • Fehlende Einwilligungen nachholen oder die Inhalte überarbeiten.
  • Ein Einwilligungsformular je Dreh anlegen, mit den Punkten aus der Liste oben.
  • Eine Widerrufsadresse festlegen und intern klären, wer bei einem Widerruf was tut und wie schnell.
  • Beim Ausscheiden einer Person prüfen, in welchen Inhalten sie vorkommt und ob diese noch stimmen.
  • Neue Videos so planen, dass Personen austauschbar sind.

Wenn du ein Video mit deinem Team planst, findest du auf der Seite zur Videoproduktion, wie wir Drehs aufbauen. Für eine Abstimmung zu deinem Projekt nutze die Kontaktseite.

Stand dieses Beitrags: 26. Oktober 2026. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern, Fundstellen sind unten verlinkt. Dieser Text erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Widerruf oder Streit brauchst du eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

Quellen

Stand dieses Beitrags: 2026-10-26. Rechtslage und Zahlen ändern sich, prüf vor einer Entscheidung die verlinkten Quellen. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.